Haftpflicht für Haus- und Grundbesitzer

Eine Haftpflicht Haus- und Grundbesitzer schützt Eigentümer vom Immobilien.

Im Winter – bei Eis und Kälte – müssen die Wege zum und um ein Haus geräumt und eisfrei sein. Doch bereits dann, wenn es zum Beispiel durch Laub zur Rutschgefahr kommt, sind Hausbesitzer und unter Umständen auch Mieter in der Pflicht. Sicherheit bietet eine Haftpflicht Haus- und Grundbesitzer dem Immobilieneigentümer (s. auch Blog & Ratgeber). Schließlich ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass die Gehwege zum und um seine Immobilie ohne Gefahr genutzt werden können. Kommt jemand jemand zu Schaden ist der Haus- und Grundbesitzer in der Verantwortung. Mit einer Haftpflicht Haus- und Grundbesitzer ist der Eigentümer der Immobilie abgesichert. Im Gesetz ist festgelegt, dass man als Eigentümer von Haus, Wohnung und/oder Grundstück die Pflicht hat, die Fußwege zum Haus, aber auch rund um die Immobilie begehbar zu halten. Rutschgefahren durch Eis und Schnee, aber auch nasses Laub und Schmutz müssen daher umgehend beseitigt werden. Gemäß Vorschrift muss dabei eine Breite von rund 1,20 Metern rutschfrei gehalten werden. Erforderliche Geräte zum Reinigen und Streuen wie Straßenbesen, Kehrschaufel, Schneeschippe und Streumaterial sollten deshalb in der kalten Jahreszeit stets einsatzbereit sein. Im Allgemeinen ist in der jeweiligen Satzung der Gemeinde oder im Mietvertrag festgelegt, in welchem Zeitraum die Wege sicher begehbar sein müssen. Sind hier keine Regelungen dafür getroffen, gilt laut Rechtsprechung die Zeit ab 7 Uhr – sonn- und feiertags ab 9 Uhr – bis 20 Uhr in der eine risikolose Nutzung gewährleistet sein muss. Wird Schneefall oder Blitzeis angekündigt, können auch vorbeugende Arbeiten erforderlich werden.

Haftpflicht Haus- und Grundbesitzer - Wann der Mieter in der Pflicht steht

Die Hausbesitzer beziehungsweise Vermieter können diesen Winterdienst auch übertragen. Durch entsprechenden Vertrag können die Pflichten an eine Hausverwaltung, einen Streudienst oder an die Mieter übergehen. Im Fall der Zuordnung an den Mieter, muss das gesondert im Mietvertrag stehen. Der Immobilieneigentümer sichert sich mit der Haftpflicht Haus- und Grundbesitzer ab.

Allerdings genügt auch ein derartiger Passus in der jeweiligen Hausordnung, die dann wiederum Gegenstand des Mietvertrages ist. Für die Geräte zur Reinigung wie Kehrbesen, Schneeschieber und das Streugut ist der Vermieter zuständig. Ausnahmen dazu müssten vertraglich vereinbart werden.

 In einem Mietshaus dürfen nicht nur einzelne Parteien, zum Beispiel nur die aus der Wohnung im Erdgeschoss, per Mietvertrag zur Straßenreinigung verpflichtet werden. Diese Aufgaben müssen immer für alle Mieter gelten.

Wenn allerdings einzelne Mieter - zum Beispiel aus gesundheitlichen oder Altersgründen - nicht in der Lage sind, diese Aufgaben zu erfüllen, sind sie davon ausgenommen. Es kann vorkommen, dass ein Hausbesitzer oder Mieter die ihm übertragene Räum- oder Streupflicht krankheits- oder urlaubsbedingt nicht erfüllen kann.

In solch einem Fall muss er absichern, dass ein anderer sich um den gefahrlosen Zustand der Gehwege kümmert. Unberührt davon bleibt letztlich die Verantwortung des Haus- und Grundstücksbesitzers. Mit wiederholten Kontrollen muss er sich überzeugen, dass die beauftragten Parteien ihre übernommenen Aufgaben auch stets ordnungsgemäß erfüllen.

Haftpflicht Haus- und Grundbesitzer - Teure Folgen bei Missachtung der Räum- und Streupflicht

Kommt es zu einem Unfall und jemand stürzt auf dem Weg, ist zunächst die Ursache zu klären. War der Zustand des Weges, der nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut wurde, der Grund dafür, kann der Geschädigte gegen die Verantwortlichen, wie Hausbesitzer oder Mieter, vorgehen. Wenn zum Beispiel nachgewiesen ist, dass ein Mieter seine Räum- und Streupflicht vernachlässigt hat und der Hausbesitzer seine Kontrollpflicht nicht ausreichend erfüllte, kann der Verunfallte nicht nur den Mieter zur Rechenschaft ziehen. Auch der Hauseigentümer kann für den Schaden zur Verantwortung gezogen werden.

Die Pflichtverletzungen bei Räum- und Streuaufgaben können – abhängig vom Umfang des aufgetretenen Unfallschadens – zu beachtlichen Schadenersatz-Forderungen gegen die Verantwortlichen führen. Nicht nur die Erstattung beschädigter Kleidung, Bezahlung erforderlicher medizinischer Behandlung, auch Schmerzensgeld, Ausgleich der unfallbedingten Einkommensverluste oder sogar Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene können hier vorkommen. Hier ist eine Haftpflicht Haus- und Grundbesitzer von Vorteil.

Wer der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist, kann vom Verunfallten angezeigt werden wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ein Bußgeld für den Hausbesitzer oder Mieter ist dann die mögliche Folge. Doch schon der Fakt, dass die Wege zum und um das Haus vorsätzlich nicht geräumt und gestreut werden, gilt auch ohne Unfall als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Haftpflicht Haus- und Grundbesitzer - Damit eine Fahrlässigkeit nicht den Ruin bedeutet

Wer als Haus- und Grundstücksbesitzer oder auch als Mieter räum- und streupflichtig ist, kann sich über eine spezielle Haftpflichtversicherung gegen die Kosten absichern, die bei einer erforderlichen Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadenersatz entstehen.

Eine Privathaftpflicht-Versicherung reicht nur bei Hauseigentümern eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder bei Mietern. Beim Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung oder einem Mehrfamilienhaus sowie für Besitzer oder Vermieter eines Grundstücks ohne Haus darauf ist üblicherweise eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung erforderlich.

 Mit dieser Versicherung werden die berechtigten Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgegolten, die ihre Ursache in der fahrlässigen Verletzung der Räum- und Streupflicht haben. Gleichzeitig werden ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen Dritter abgewiesen.

In jedem Fall empfiehlt es sich, seine Räum- und Streupflicht gewissenhaft zu erfüllen, denn Bußgelder und Strafen, die bei Verletzung dieser Aufgaben anfallen können, muss man nämlich selbst zahlen.

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Quelle Wikipedia