Kfz-Versicherung - Wer anderen sein Auto leiht

Kfz-Versicherung

Wer sein Auto verleiht, muss einiges beachten. Viele junge Menschen borgen sich bei den Eltern, Familienangehörigen oder Bekannten das Auto aus, weil sie selbst noch nicht im Besitz eines eigenen Fahrzeuges sind. Verträge dieser Art werden als Vorlage bei Automobilclubs wie dem ADAC oder ACE zur Verfügung gestellt. Der Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung sollte vorab klären, ob das Ausleihen des Kfz in der der Autoversicherung auch gedeckt ist. Der Kfz-Halter muss darauf achten, dass das Fahrzeug auf jeden Falle verkehrssicher ist. Er hat auch zu klären, ob der Fahrer über eine für das Kfz gültige Fahrerlaubnis verfügt. Mit dem Verleihen des Kfz kann der Kfz-Halter unter Umständen mit zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Fahrer die Straßenverkehrsordnung missachtet oder gar einen Unfall verursacht.

Viele Eltern lassen ihre Kinder, die eine Fahrerlaubnis haben, sehr häufig mit ihrem Auto fahren. So auch unter guten Freunden und Bekannten. Bei einer Überschreitung einer Straßenverkehrsregel oder gar im Falle eines Verkehrsunfalles kann der Freundschaftsdienst für den Kfz-Halter bzw. Eigentümer des Kfz selbst ein teures Nachspiel haben.

Daher empfehlen Fachleute vor dem Verleihen eines Kraftfahrzeugs in einem Vertrag zu vereinbaren, wer im Falle eines Unfalles die Kosten bei einem schuldhaft verursachten Unfall oder einer begangenen Verkehrsübertretung übernimmt.

Verträge dieser Art werden als Vorlage bei Automobilclubs wie dem ADAC oder ACE zur Verfügung gestellt. Der Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung sollte vorab klären, ob das Ausleihen des Kfz in der der Kfz-Versicherung auch gedeckt ist. Der Kfz-Halter muss darauf achten, dass das Fahrzeug auf jeden Falle verkehrssicher ist. Er hat auch zu klären, ob der Fahrer über eine für das Kfz gültige Fahrerlaubnis verfügt.

Wenn der Autofahrer Verkehrsregeln nicht beachtet …

Der Fahrer des Autos trägt selbst die Verantwortung dafür, wenn er eine Verkehrsregel missachtet hat. Falls der Kfz-Halter nicht beweisen kann, dass eine andere Person mit dem Auto unterwegs war, als es zu dem Unfall oder Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung kam.

Kommt es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder fährt der Fahrer über eine rote Ampel, muss der Fahre die Konsequenzen tragen. Das können ein Bußgeld oder Punkte im Fahreignungsregister sein. Der Kfz-Halter kann nämlich nach der Zustellung des Straf- oder Bußgeldbescheids angeben, wer gefahren ist. Als eindeutiger Beweis dient hier zum Beispiel auch das Foto des Blitzers der Polizei.

Wird dem Kfz-Halter ein Bußgeld wegen Falschparken zugestellt, so kann dieser mittels eines Leihvertrages angeben, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt abgestellt hat. Der Eigentümer des Kfz wird sich nun mit dem Fahrer einigen, wer das Bußgeld übernimmt.

… oder mit dem geliehenen Kfz einen Verkehrsunfall verursacht

Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für das Fahrzeug besteht, die Schäden bei Unfallgegnern und weiteren Geschädigten. Das trifft auch zu, wenn der Fahrer mit einem geliehenen Auto unterwegs war.

Für schuldhaft verursachte Schäden haftet der Fahrer des geborgten und verkehrssicheren Pkw selbst und er muss für den Schaden beziehungsweise die Kosten, die dem Kfz-Halter dadurch entstehen, aufkommen. Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung wegen des Unfalles Leistungen an den Geschädigte zu zahlen, verschlechtert sich der Schadenfreiheitsrabatt (SFR). Das führt in der Regel auch zu einer höheren Kfz-Versicherungsprämie in der Zukunft.

Diese zusätzlichen Kosten, die dem Kfz-Halter bzgl. SFR entstehen, kann der Kfz-Halter vom Fahrer zurückfordern. Falls das Fahrzeug des Kfz-Halters bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurde, kann er die Kosten beim Verursacher einfordern.

Verfügt der Kfz-Halter über eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug, leistet diese für den Unfallschaden am Fahrzeug. Auch hier kommt es zu einer Schlechterstellung des SFR. Das führt zu einer Erhöhung der Versicherungsprämie. Die Mehrkosten kann der Kfz-Halter ebenfalls beim Unfallfahrer einfordern.

Verfügt der Fahrer des Unfallsfahrzeuges nicht über die richtige Fahrerlaubnis, kann die Kfz-Haftpflichtversicherung einen geleisteten Unfallschaden bis 5.000 Euro vom Kfz-Fahrer oder auch vom Kfz-Halter zurückfordern (Regress), und die Vollkasko eine Leistung komplett verwehren.

Der Fahrerkreis

In den meisten Kfz-Versicherungen ist zwar das kostenfreie Ausleihen eines versicherten Autos möglich. Das Vermieten bzw. das Überlassen gegen Entgelt werden nicht versichert. Doch auch beim Ausleihen muss der Versicherungsnehmer darauf achten, dass er dadurch nicht gegen den in der Kfz-Versicherung beziehungsweise in den zugrunde liegenden Kfz-Versicherungs-Bedingungen vereinbarten Fahrerkreis verstößt.

Einige Kfz-Versicherer gewähren für die Einschränkung des Fahrerkreises einen Prämienrabatt, das heißt, die Kfz-Versicherungsprämie ist dadurch günstiger. In einigen Kfz-Versicherung ist vereinbart, dass nur der Versicherungsnehmer und sein Partner das Fahrzeug fahren dürfen, in anderen gibt es Vorgaben zum Mindestalter der Fahrer.

Sehr oft ist der erlaubte Kreis der Fahrer auf Personen, die mindestens 23 oder 25 Jahre alt sind, begrenzt. Verstößt man gegen die Vorgaben eines in der Kfz-Versicherung vereinbarten Fahrerkreises, leistet zwar die Kfz-Haftpflicht- und die eventuell bestehende Kaskoversicherung im Falle eines Schadens, doch der Kfz-Halter muss mit einer rückwirkenden Erhöhung des Beitrages rechnen.

Der Kfz-Versicherer kann in diesem Fall die Differenz zu der Prämie, die der Versicherungsnehmer ohne den gewährten Rabatt für die Fahrerkreis-Einschränkung hätte zahlen müssen, rückwirkend zu verlangen. In den Bedingungen der Kfz-Versicherung kann zudem auch festgelegt sein, dass eine Missachtung der vorgeschriebenen Kriterien zum Kreis der Fahrer zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines kompletten Jahresbeitrages nach sich ziehen kann. Eine Erweiterung der Fahrer ist in der Regel mit einer höheren Prämie möglich.

 

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Quelle Wikipedia